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Neue Förder­richt­linien

Ab Januar 2021 gelten neue Richt­linien für die Bean­tragung und Aner­kennung von Erprobungsräumen

Kurz­fassung:

Ab Januar 2021 gelten neue Richt­linien für die Bean­tragung und Aner­kennung von Erpro­bungs­räumen der EKM

  • Antrag­steller können Kirchen­ge­meinden, Kirchen­kreise, Vereine oder Initia­tiv­gruppen sein.
  • Anträge können nun jederzeit einge­reicht werden (siehe entspre­chendes Antrags­for­mular, bereit­ge­stellt ab Januar 2021)
  • Die für die Aner­kennung als Erpro­bungsraum wich­tigen sieben Kriterien werden unver­ändert beibehalten.
  • Als Laufzeit können nun bis zu acht Jahren bean­tragt werden.
  • Es werden nur noch bis zu 25.000 € jährlich aus dem Fonds Erpro­bungs­räume zuge­standen. Diese Mittel umfassen höchstens bis zu 50 % der Gesamt­kosten des Projektes.
  • Bisher aner­kannte Erpro­bungs­räume können auf Antrag auf insgesamt acht Jahre Förder­zeitraum verlängert werden.
  • „Kleine Erpro­bungs­räume“ müssen mindestens vier Kriterien erfüllen. Sie können wie bisher mit einer Einmal­zahlung von bis zu 15.000 € rechnen.
  • Eine rein finan­zielle Förderung ist ausge­schlossen. Aner­kannte Erpro­bungs­räume werden fachlich begleitet.
  • Die Teil­nahme an den verschie­denen Formaten landes­kirch­licher Begleitung ist verbindlich.
  • Eine Förderung inno­va­tiver Arbeits­be­reiche von Kirchen­ge­meinden, die sich an den sieben Kriterien orien­tieren, kann bean­tragt werden. Mit dem jewei­ligen Projekt sollte aller­dings noch nicht begonnen worden sein.

 

Antrags­for­mular wird in Kürze hinzugefügt.

 

 

Download hier:

Förder­richt­linien für den Fonds „Erpro­bungs­räume“

Ordnung „Erpro­bungs­räume“

 

 Hier zum Weiterlesen