Ab Januar 2021 gelten neue Richtlinien für die Beantragung und Anerkennung von Erprobungsräumen
Kurzfassung:
Ab Januar 2021 gelten neue Richtlinien für die Beantragung und Anerkennung von Erprobungsräumen der EKM
- Antragsteller können Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Vereine oder Initiativgruppen sein.
- Anträge können nun jederzeit eingereicht werden (siehe entsprechendes Antragsformular, bereitgestellt ab Januar 2021)
- Die für die Anerkennung als Erprobungsraum wichtigen sieben Kriterien werden unverändert beibehalten.
- Als Laufzeit können nun bis zu acht Jahren beantragt werden.
- Es werden nur noch bis zu 25.000 € jährlich aus dem Fonds Erprobungsräume zugestanden. Diese Mittel umfassen höchstens bis zu 50 % der Gesamtkosten des Projektes.
- Bisher anerkannte Erprobungsräume können auf Antrag auf insgesamt acht Jahre Förderzeitraum verlängert werden.
- „Kleine Erprobungsräume“ müssen mindestens vier Kriterien erfüllen. Sie können wie bisher mit einer Einmalzahlung von bis zu 15.000 € rechnen.
- Eine rein finanzielle Förderung ist ausgeschlossen. Anerkannte Erprobungsräume werden fachlich begleitet.
- Die Teilnahme an den verschiedenen Formaten landeskirchlicher Begleitung ist verbindlich.
- Eine Förderung innovativer Arbeitsbereiche von Kirchengemeinden, die sich an den sieben Kriterien orientieren, kann beantragt werden. Mit dem jeweiligen Projekt sollte allerdings noch nicht begonnen worden sein.
Antragsformular wird in Kürze hinzugefügt.
Download hier:
Förderrichtlinien für den Fonds „Erprobungsräume“
Ordnung „Erprobungsräume“